Der AS-Vorstand

Der Vorstand besteht satzungsgemäß aus bis zu neun Mitgliedern. Aktuell setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

Vorsitzende:

Ulrike Marcusson

 

Stellvertretender Vorsitzender:

Manfred Kleine

 

Schatzmeister:

Thomas Walker

 

Schriftführerin:

Stephanie Koch

Beisitzer*innen:

Silke Gary

Stefan Grote

Yvonne Harzheim

Lea Mechsner

Anja zu Hohenlohe




Mitglied werden

Dieser Abschnitt wird gerade erstellt. In Kürze wird hier der Inhalt über die Mitgliedschaft im Verein zu finden sein.

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Vereinssatzung

 

S A T Z U N G

 

des Vereins "Aktive Suchthilfe e.V."

 

         § 1)         Name und Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen "Aktive Suchthilfe e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Nr.8636).
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

        § 2)        Zweck

 

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit Suchtgefährdeten, insbesondere inhaftierten und haftentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen sowie deren Angehörigen beizustehen, ihr Leben sinnvoll und erträglich  aufzubauen und ihre Probleme in  Selbsthilfe zu  bewältigen.  Um hierfür die Möglichkeit zu schaffen, empfiehlt  der Verein die alkohol- und drogenfreie Lebensweise und schließt in seinen Zusammenkünften, Gruppen und Einrichtungen den Konsum von Alkohol und sonstigen Rauschdrogen aus.

 

 

 

2.        Der Verein sucht eine enge Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachorganisationen  (Hamburger Fürsorgeverein, IOGT, etc.)

 

 

 

3.        Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen, halboffenen und der geschlossenen Fürsorge durchführen. Er wird insbesondere folgende Aufgaben durchführen:

 

 

 

                        a)  Beratung für alle Interessierten  

 

                        b)  Gruppenarbeit 

 

                        c)  Arbeit mit Inhaftierten und Haftentlassenen 

 

                        d)  Schaffung alkohol- und drogenfreier Kommunikationszentren

 

                         e)  Einrichtung und Förderung von Wohngruppen, Übergangswohnungen und Heimen.       

 

  

 

        § 3)        Mitgliedschaft

 

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Kooperative Mitgliedschaft ist für interessierte Gruppen und Vereine möglich.

2.      Über den Antrag auf Aufnahme in den  Verein entscheidet der Vorstand.

 

3.      Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

 

4.      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und  Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.               

 

   

 

        § 4)        Beiträge

 

         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitglieder-versammlung.

 

 

 

        § 5)        Gewinn- und Vermögensbildung

 

 

1.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

               

 

2.         Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

 

 

         § 6)     Verbot der Begünstigung

 

 

          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

         § 7)     Mitgliederversammlung 

 

 

1.      Die  Mitgliederversammlung ist jedes  Jahr  einzuberufen.

 

  

 

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt wird.

 

 

 

3.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung  erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

           

 

4.         Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie

 

 bestellt 2 Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, unver-mutet vor der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten haben.

 

 

 

         Die Mitgliederversammlung entscheidet über:  

 

         

 

       a)    Wahl des Vorstandes 

 

         b) den Haushaltsplan des Vereines               

 

          c)   Anträge zu den Aufgaben des Vereines 

 

          d) An- und Verkauf von Grundstücken 

 

          e) Beteiligung an Gesellschaften                 

 

          f)   Aufnahme von Darlehen und Ausstellung oder Girierung von Wechseln   

 

         g) Satzungsänderungen              

 

h)    Auflösung des Vereins

 

 

 

         § 8)         Vorstand

 

 

1.        Der Vorstand leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins, er kann besondere Auf-gaben unter sich aufteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

 

 

2.        Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 9 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus

 

 

 

dem/der Vorsitzenden           

 

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden                 

 

dem/der Schriftführer/in 

 

dem/der Schatzmeister/in 

 

und bis zu fünf Beisitzer/innen.

 

 

 

3.        Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt, und zwar in der Form, dass der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, der/die stellvertretende  Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt werden.

 

 

 

4.        Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

 

 

5.        Vorstand  im Sinne des Par.  26 BGB  sind  der/die Vorsitzende  und der/die stell-vertretende Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

6.        Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In Einzelfällen kann die Abstimmung  durch schriftliche Umfrage erfolgen.

 

 

 

7.        Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

 

 

 

8.        Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

 

 

        § 9)        Beirat

 

 

1.      Zur  Durchführung der Arbeit beruft der Vorstand Sachgebietsleiter/innen in den Beirat. Es sind nachstehende Sachgebiete vorgesehen:

 

 

 

         a) Alkoholgefährdetenhilfe und Arbeit in den Haftanstalten 

 

         b) Gruppenarbeit 

 

         c)   Öffentlichkeitsarbeit 

 

         d) Weiterbildung 

 

         e) Kommunikationszentren und Übergangswohnungen

 

 

 

         Weitere Sachgebietsleiter/innen sind möglich.

 

 

 

2.      Die Beiratsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand und können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

 

 

 

      § 10)        Beurkundung von Beschlüssen

 

 

          Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterschreiben.

 

 

 

 

      § 11)        Auflösung des Vereins

 

 

1.      Für  den Beschluss, die Satzung zu  ändern, oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4  Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Mitglieder  erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden. (Par. 7, 3.)

 

 

 

2.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallseiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Par. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

            3.        Beschlüsse über die künftige Verwendung  des  Vereinsvermögens  dürfen  erst nach Einwilligung  des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Hamburg, Stand August 2017

 

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AS Vereinssatzung
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Telefon 040 280 21 70

Fax 040 280 21 71

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